Start Anzeigen der Inhalte vom Tag: legalisierung
  • Sie haben Urkunden, Geschäftsunterlagen oder Zeugnisse die Sie in China offiziell verwenden wollen?
  • Dann müssen die Dokumente von der Konsularabteilung der VR China in Deutschland legalisiert werden!

 

Legalisierung / Beglaubigung von Dokumenten durch die VR China

Voraussetzung für die Legalisierung / Beglaubigung
ist die Vor- und Endbeglaubigung.
 

Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt

1. für Privatpersonen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde

2. für Unternehmen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde
  • die Industrie- und Handelskammer/ Handelskammer

zu 1. für Privatpersonen:

  • Das Landgericht ist für alle gerichtlichen Urkunden und für notarielle Namensbeglaubigungen zuständig ( z. B. für Scheidungsurteile, Vollmachten). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/ einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/ einer Vorsitzendem/Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden.
  • Die Behörden der Bundesländer ( s. u. ) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig ( z. B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw. ).
  • Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/Bonn vorbeglaubigt werden.

zu 2. für Unternehmen:

  • Landgericht, Landes- und Bundesbehörden wie oben zu 1.
  • Die Industrie- und Handelskammern/Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig ( z. B. Handelsrechnungen, Dioxinzertifikate, Ursprungszeugnisse, usw. )

Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger ( s. o. ) erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt - im Auftrag des Auswärtigen Amtes - endbeglaubigt.

Unser Service:
  • Abholung der Dokumente bei Ihnen
  • ggf. Veranlassen der Vorbeglaubigung
  • ggf. Veranlassen der Endbeglaubigung
  • Legalisierung durch die konsularische Vertretung
  • Rückversand der legalisierten Dokumente
  • ggf. Expressbearbeitung
 
Benötigte Unterlagen: 
 
  1. Komplett ausgefülltes/unterschriebenes Formular für die konsularische Vertretung
  2. Ausgefülltes und unterschriebenes Auftragsformular
  3. Originalurkunde/Dokument inkl. einer Kopie (evtl. schon vorbeglaubigt)
 

Ersparen Sie sich den Stress bei der Legalisierung - lassen Sie
uns für ihre China - Legalisation arbeiten ...

Senden Sie uns ihre Dokumente - wir erledigen den Rest !

Wir freuen uns darauf!

 

 

 neueweb

  • Sie haben Urkunden, Geschäftsunterlagen oder Zeugnisse die Sie in Indien offiziell verwenden wollen?
  • Dann müssen die Dokumente von der Konsularabteilung Indiens in Deutschland legalisiert werden!

 

Legalisierung / Beglaubigung von Dokumenten für Indien

Voraussetzung für die Legalisierung / Beglaubigung
ist die Vorbeglaubigung.
 

Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt

1. für Privatpersonen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde

2. für Unternehmen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde
  • die Industrie- und Handelskammer/ Handelskammer

zu 1. für Privatpersonen:

  • Das Landgericht ist für alle gerichtlichen Urkunden und für notarielle Namensbeglaubigungen zuständig ( z. B. für Scheidungsurteile, Vollmachten). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/ einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/ einer Vorsitzendem/Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden.
  • Die Behörden der Bundesländer ( s. u. ) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig ( z. B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw. ).
  • Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/Bonn vorbeglaubigt werden.

zu 2. für Unternehmen:

  • Landgericht, Landes- und Bundesbehörden wie oben zu 1.
  • Die Industrie- und Handelskammern/Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig ( z. B. Handelsrechnungen, Dioxinzertifikate, Ursprungszeugnisse, usw. )
 
Unser Service:
  • Abholung der Dokumente bei Ihnen
  • ggf. Veranlassen der Vorbeglaubigung
  • Legalisierung durch die konsularische Vertretung
  • Rückversand der legalisierten Dokumente
  • ggf. Expressbearbeitung
 
Benötigte Unterlagen: 
 
  1. Ausgefülltes und unterschriebenes Auftragsformular
  2. Originalurkunde/Dokument inkl. einer Kopie (evtl. schon vorbeglaubigt)
 

Ersparen Sie sich den Stress bei der Legalisierung - lassen Sie
uns für ihre Indien - Legalisation arbeiten ...

Senden Sie uns ihre Dokumente - wir erledigen den Rest !

Wir freuen uns darauf!

 

 

  • Sie haben Urkunden, Geschäftsunterlagen oder Zeugnisse die Sie im Iran offiziell verwenden wollen?
  • Dann müssen die Dokumente von der Konsularabteilung Iran in Deutschland legalisiert werden!

 

Legalisierung / Beglaubigung von Dokumenten durch Iran

Voraussetzung für die Legalisierung / Beglaubigung
ist die Vor- und Endbeglaubigung.
 

Die Vorbeglaubigung der Urkunde (außer Hochschulzeugnisse) erfolgt

1. für Privatpersonen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde

2. für Unternehmen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde
  • die Industrie- und Handelskammer/ Handelskammer

zu 1. für Privatpersonen:

  • Das Landgericht ist für alle gerichtlichen Urkunden und für notarielle Namensbeglaubigungen zuständig (z. B. für Scheidungsurteile, Vollmachten). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/ einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/ einer Vorsitzendem/Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden.
  • Die Behörden der Bundesländer (s. u.) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig (z. B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw.).
  • Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/Bonn vorbeglaubigt werden.

zu 2. für Unternehmen:

  • Landgericht, Landes- und Bundesbehörden wie oben zu 1.
  • Die Industrie- und Handelskammern/Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig (z. B. Handelsrechnungen, Dioxinzertifikate, Ursprungszeugnisse, usw.)

Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger (s. o.) erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt - im Auftrag des Auswärtigen Amtes - endbeglaubigt.

Unser Service:
  • Abholung der Dokumente bei Ihnen
  • ggf. Veranlassen der Vorbeglaubigung
  • ggf. Veranlassen der Endbeglaubigung
  • Legalisierung durch die konsularische Vertretung
  • Rückversand der legalisierten Dokumente
  • ggf. Expressbearbeitung
 
Benötigte Unterlagen: 
 
  1. Ausgefülltes und unterschriebenes Auftragsformular
  2. Originalurkunde/Dokument inkl. einer Kopie (evtl. schon vorbeglaubigt)
 

Ersparen Sie sich den Stress bei der Legalisierung - lassen Sie
uns für ihre Iran - Legalisation arbeiten ...

Senden Sie uns ihre Dokumente - wir erledigen den Rest !

Wir freuen uns darauf!

 

 

Legalisierung Iran - Gebührenübersicht
 
 Beglaubigung / Legalisierung durch: Service - Gebühren  
   Vorbeglaubigung  (10 Tage) 19,90 Euro*    
     - Expressbearbeitung zuzügl.   9,90 Euro*    
   Endbeglaubigung (10 Tage) 29,90 Euro*    
     - Expressbearbeitung BVA zuzügl.   9,90 Euro*    
   Konsularische Vertretung Iran (10 Tage) 39,90 Euro*    
     - Expressbearbeitung zuzügl. 19,90 Euro*    
 
 Konsular- und Behördengebühren: Gebühren  
 
   Botschaft/Konsulat
     - Handelsdokumente bitte anfragen  
     - Zivil-/Privatdokument bitte anfragen  
     - Expressbearbeitung (2 Tage) bitte anfragen  
   Endbeglaubigung durch BVA 10 Euro / Dokument  
   Vorbeglaubigung durch Landesbehörde unterschiedlich  
 
*Preise inkl. MwSt; je legalisiertem Dokument (ab dem 2. Dokument 50% Rabatt);
zuzügl. evtl. Versandkosten
Es gelten die aktuellen Gebühren der Konsularabt. Irans.
 
 #Gebühren gültig ab 01.03.2011
legal_nepal
  • Sie haben Urkunden, Geschäftsunterlagen oder Zeugnisse die Siein Nepal offiziell verwenden wollen?
  • Dann müssen die Dokumente von der Konsularabteilung Nepals in Deutschland legalisiert werden!

 

Legalisierung / Beglaubigung von Dokumenten durch Nepal

Voraussetzung für die Legalisierung / Beglaubigung
ist die Vor- und Endbeglaubigung.
 

Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt

1. für Privatpersonen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde

2. für Unternehmen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde
  • die Industrie- und Handelskammer/ Handelskammer

zu 1. für Privatpersonen:

  • Das Landgericht ist für alle gerichtlichen Urkunden und für notarielle Namensbeglaubigungen zuständig (z. B. für Scheidungsurteile, Vollmachten). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/ einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/ einer Vorsitzendem/Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden.
  • Die Behörden der Bundesländer (s. u.) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig (z. B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw.).
  • Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/Bonn vorbeglaubigt werden.

zu 2. für Unternehmen:

  • Landgericht, Landes- und Bundesbehörden wie oben zu 1.
  • Die Industrie- und Handelskammern/Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig (z. B. Handelsrechnungen, Dioxinzertifikate, Ursprungszeugnisse, usw.)

Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger (s. o.) erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt - im Auftrag des Auswärtigen Amtes - endbeglaubigt.

Unser Service:
  • Abholung der Dokumente bei Ihnen
  • ggf. Veranlassen der Vorbeglaubigung
  • ggf. Veranlassen der Endbeglaubigung
  • Legalisierung durch die konsularische Vertretung
  • Rückversand der legalisierten Dokumente
  • ggf. Expressbearbeitung
 
Benötigte Unterlagen: 
 
  1. Ausgefülltes und unterschriebenes Auftragsformular
  2. Originalurkunde/Dokument inkl. einer Kopie (evtl. schon vorbeglaubigt)
 

Ersparen Sie sich den Stress bei der Legalisierung - lassen Sie
uns für ihre Nepal - Legalisation arbeiten ...

Senden Sie uns ihre Dokumente - wir erledigen den Rest !

Wir freuen uns darauf!

 

 

Legalisierung Nepal - Gebührenübersicht
 
 Beglaubigung / Legalisierung durch: Service - Gebühren  
   Vorbeglaubigung  (10 Tage) 19,90 Euro*    
     - Expressbearbeitung zuzügl.   9,90 Euro*    
   Endbeglaubigung (10 Tage) 29,90 Euro*    
     - Expressbearbeitung BVA zuzügl.   9,90 Euro*    
   Konsularische Vertretung Nepal (10 Tage) 39,90 Euro*    
     - Expressbearbeitung zuzügl. 19,90 Euro*    
 
 Konsular- und Behördengebühren: Gebühren  
 
   Botschaft/Konsulat
     - Handelsdokumente bitte anfragen  
     - Zivil-/Privatdokument bitte anfragen  
     - Expressbearbeitung (2 Tage) bitte anfragen  
   Endbeglaubigung durch BVA 10 Euro / Dokument  
   Vorbeglaubigung durch Landesbehörde unterschiedlich  
 
*Preise inkl. MwSt; je legalisiertem Dokument (ab dem 2. Dokument 50% Rabatt);
zuzügl. evtl. Versandkosten
Es gelten die aktuellen Gebühren der Konsularabt. Nepals.
 
 #Gebühren gültig ab 01.03.2011
legal_kambodscha
  • Sie haben Urkunden, Geschäftsunterlagen oder Zeugnisse die Sie in Kambodscha offiziell verwenden wollen?
  • Dann müssen die Dokumente von der Konsularabteilung Kambodschas in Deutschland legalisiert werden!

 

Legalisierung / Beglaubigung von Dokumenten durch Kambodscha

Voraussetzung für die Legalisierung / Beglaubigung
ist die Vor- und Endbeglaubigung.
 

Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt

1. für Privatpersonen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde

2. für Unternehmen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde
  • die Industrie- und Handelskammer/ Handelskammer

zu 1. für Privatpersonen:

  • Das Landgericht ist für alle gerichtlichen Urkunden und für notarielle Namensbeglaubigungen zuständig (z. B. für Scheidungsurteile, Vollmachten). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/ einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/ einer Vorsitzendem/Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden.
  • Die Behörden der Bundesländer (s. u.) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig (z. B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw.).
  • Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/Bonn vorbeglaubigt werden.

zu 2. für Unternehmen:

  • Landgericht, Landes- und Bundesbehörden wie oben zu 1.
  • Die Industrie- und Handelskammern/Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig (z. B. Handelsrechnungen, Dioxinzertifikate, Ursprungszeugnisse, usw.)

Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger (s. o.) erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt - im Auftrag des Auswärtigen Amtes - endbeglaubigt.

Unser Service:
  • Abholung der Dokumente bei Ihnen
  • ggf. Veranlassen der Vorbeglaubigung
  • ggf. Veranlassen der Endbeglaubigung
  • Legalisierung durch die konsularische Vertretung
  • Rückversand der legalisierten Dokumente
  • ggf. Expressbearbeitung
 
Benötigte Unterlagen: 
 
  1. Ausgefülltes und unterschriebenes Auftragsformular
  2. Originalurkunde/Dokument inkl. einer Kopie (evtl. schon vorbeglaubigt)
 

Ersparen Sie sich den Stress bei der Legalisierung - lassen Sie
uns für ihre Kambodscha - Legalisation arbeiten ...

Senden Sie uns ihre Dokumente - wir erledigen den Rest !

Wir freuen uns darauf!

 

 

Legalisierung Kambodscha - Gebührenübersicht
 
 Beglaubigung / Legalisierung durch: Service - Gebühren  
   Vorbeglaubigung  (10 Tage) 19,90 Euro*    
     - Expressbearbeitung zuzügl.   9,90 Euro*    
   Endbeglaubigung (10 Tage) 29,90 Euro*    
     - Expressbearbeitung BVA zuzügl.   9,90 Euro*    
   Konsularische Vertretung Kambodscha (10 Tage) 39,90 Euro*    
     - Expressbearbeitung zuzügl. 19,90 Euro*    
 
 Konsular- und Behördengebühren: Gebühren  
 
   Botschaft/Konsulat
     - Handelsdokumente bitte anfragen  
     - Zivil-/Privatdokument bitte anfragen  
     - Expressbearbeitung (2 Tage) bitte anfragen  
   Endbeglaubigung durch BVA 10 Euro / Dokument  
   Vorbeglaubigung durch Landesbehörde unterschiedlich  
 
*Preise inkl. MwSt; je legalisiertem Dokument (ab dem 2. Dokument 50% Rabatt);
zuzügl. evtl. Versandkosten
Es gelten die aktuellen Gebühren der Konsularabt. Kambodschas.
 
 #Gebühren gültig ab 01.03.2011
  • Sie haben Urkunden, Geschäftsunterlagen oder Zeugnisse die Sie in Katar offiziell verwenden wollen?
  • Dann müssen die Dokumente von der Konsularabteilung Katars in Deutschland legalisiert werden!

 

Legalisierung / Beglaubigung von Dokumenten durch Katar

Voraussetzung für die Legalisierung / Beglaubigung
ist die Vor- und Endbeglaubigung.
 

Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt

1. für Privatpersonen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde

2. für Unternehmen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde
  • die Industrie- und Handelskammer/ Handelskammer

zu 1. für Privatpersonen:

  • Das Landgericht ist für alle gerichtlichen Urkunden und für notarielle Namensbeglaubigungen zuständig (z. B. für Scheidungsurteile, Vollmachten). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/ einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/ einer Vorsitzendem/Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden.
  • Die Behörden der Bundesländer (s. u.) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig (z. B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw.).
  • Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/Bonn vorbeglaubigt werden.

zu 2. für Unternehmen:

  • Landgericht, Landes- und Bundesbehörden wie oben zu 1.
  • Die Industrie- und Handelskammern/Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig (z. B. Handelsrechnungen, Dioxinzertifikate, Ursprungszeugnisse, usw.)

Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger (s. o.) erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt - im Auftrag des Auswärtigen Amtes - endbeglaubigt.

Unser Service:
  • Abholung der Dokumente bei Ihnen
  • ggf. Veranlassen der Vorbeglaubigung
  • ggf. Veranlassen der Endbeglaubigung
  • Legalisierung durch die konsularische Vertretung
  • Rückversand der legalisierten Dokumente
  • ggf. Expressbearbeitung
 
Benötigte Unterlagen: 
 
  1. Ausgefülltes und unterschriebenes Auftragsformular
  2. Originalurkunde/Dokument inkl. einer Kopie (evtl. schon vorbeglaubigt)
 

Ersparen Sie sich den Stress bei der Legalisierung - lassen Sie
uns für ihre Katar - Legalisation arbeiten ...

Senden Sie uns ihre Dokumente - wir erledigen den Rest !

Wir freuen uns darauf!

 

 

Legalisierung Katar - Gebührenübersicht
 
 Beglaubigung / Legalisierung durch: Service - Gebühren  
   Vorbeglaubigung  (10 Tage) 19,90 Euro*    
     - Expressbearbeitung zuzügl.   9,90 Euro*    
   Endbeglaubigung (10 Tage) 29,90 Euro*    
     - Expressbearbeitung BVA zuzügl.   9,90 Euro*    
   Konsularische Vertretung Katar (10 Tage) 39,90 Euro*    
     - Expressbearbeitung zuzügl. 19,90 Euro*    
 
 Konsular- und Behördengebühren: Gebühren  
 
   Botschaft/Konsulat
     - Handelsdokumente bitte anfragen  
     - Zivil-/Privatdokument bitte anfragen  
     - Expressbearbeitung (2 Tage) bitte anfragen  
   Endbeglaubigung durch BVA 10 Euro / Dokument  
   Vorbeglaubigung durch Landesbehörde unterschiedlich  
 
*Preise inkl. MwSt; je legalisiertem Dokument (ab dem 2. Dokument 50% Rabatt);
zuzügl. evtl. Versandkosten
Es gelten die aktuellen Gebühren der Konsularabt. Katars.
 
 #Gebühren gültig ab 01.03.2011

 
Falls Sie Dokumente/Urkunden im Ausland verwenden wollen, werden diese in vielen Fällen nur anerkannt, wenn die Echtheit in Form einer Beglaubigung festgestellt worden ist.
Hierzu gibt es 2 international anerkannte Verfahren:

Die Apostille und die Legalisierung von Dokumenten.
 
 
Der Dokumentenservice verfügt über weitreichende Erfahrung innerhalb der anerkannten Verfahren ( Legalisierung von Dokumenten und der Apostille ).
 
Unser Service:
  • Abholung der Dokumente bei Ihnen
  • ggf. Veranlassen der Vorbeglaubigung
  • ggf. Veranlassen der Endbeglaubigung
  • ggf. Beglaubigung durch weitere Organisationen z.B. Ghorfa
  • Legalisierung durch die konsularische Vertretung
  • Rückversand der legalisierten Dokumente
  • ggf. Expressbearbeitung
Die erforderliche Unterlagen zur Legalisierung von Dokumenten und Kosten benennen wir Ihnen auf den entsprechenden Länderseiten.
Desweiteren benötigen Sie für einen Auftrag unser  Auftragsformular.
 
 
 
 
 
 
Bitte wählen Sie das Land in dem Sie die legalisierten Dokumente vorlegen möchten:
 
Arabische Staaten
(Mitglieder der Ghorfa)
Asien
weitere Länder
Ägypten Bangladesch Albanien
Algerien China Aserbaidschan
Bahrain Indien Brasilien
Irak Indonesien Chile
Jemen Iran Dom. Republik
Jordanien Malaysia Guatemala
Katar Philippinen Kambodscha
Komoren Singapur Kanada
Kuwait Taiwan Kenia
Libanon Thailand Kirgisistan
Libyen Kuba
Marokko Nepal
Mauretanien Nigeria
Oman Paraguay
Saudi-Arabien Peru
Sudan
Syrien
Tunesien
VA Emirate
 
 

 
 Apostille:
 
Für die Staaten, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, genügt es für die Verwendung einer deutschen Urkunde im Ausland, wenn jene mit einer Apostille versehen ist. Die Erteilung der Apostille stellt eine Vereinfachung des Legalisationsverfahrens dar: Die Echtheit der Urkunde wird von der zuständigen deutschen Behörde bestätigt, ohne dass sie dann noch der ausländischen Botschaft oder dem ausländischen Konsulat zur Bestätigung vorgelegt werden muss. Eine Übersicht der dem Übereinkommen beigetretenen Länder hält das Auswärtige Amt vor. Im Übrigen wird auf die offizielle Seite der Haager Konferenz verwiesen. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille entspricht der für die Beglaubigung im Legalisationsverfahren.
 
 
 Legalisation:
 
Die Legalisation ist die Förmlichkeit, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen. Im Legalisationsverfahren wird also geprüft, ob die Urkunde ordnungemäß ausgefertigt worden ist: Es geht um die Echtheit der Urkunde an sich, nicht aber um deren inhaltliche Richtigkeit.
 
 
 
  • Sie haben Urkunden, Geschäftsunterlagen oder Zeugnisse die Sie in China offiziell verwenden wollen?
  • Dann müssen die Dokumente von der Konsularabteilung der VR China in Deutschland legalisiert werden!

 

Legalisierung / Beglaubigung von Dokumenten durch die VR China

Voraussetzung für die Legalisierung / Beglaubigung
ist die Vor- und Endbeglaubigung.
 

Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt

1. für Privatpersonen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde

2. für Unternehmen durch:

  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde
  • die Industrie- und Handelskammer/ Handelskammer

zu 1. für Privatpersonen:

  • Das Landgericht ist für alle gerichtlichen Urkunden und für notarielle Namensbeglaubigungen zuständig ( z. B. für Scheidungsurteile, Vollmachten). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/ einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/ einer Vorsitzendem/Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden.
  • Die Behörden der Bundesländer ( s. u. ) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig ( z. B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw. ).
  • Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/Bonn vorbeglaubigt werden.

zu 2. für Unternehmen:

  • Landgericht, Landes- und Bundesbehörden wie oben zu 1.
  • Die Industrie- und Handelskammern/Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig ( z. B. Handelsrechnungen, Dioxinzertifikate, Ursprungszeugnisse, usw. )

Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger ( s. o. ) erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt - im Auftrag des Auswärtigen Amtes - endbeglaubigt.

Unser Service:
  • Abholung der Dokumente bei Ihnen
  • ggf. Veranlassen der Vorbeglaubigung
  • ggf. Veranlassen der Endbeglaubigung
  • Legalisierung durch die konsularische Vertretung
  • Rückversand der legalisierten Dokumente
  • ggf. Expressbearbeitung
 
Benötigte Unterlagen: 
 
  1. Komplett ausgefülltes/unterschriebenes Formular für die konsularische Vertretung
  2. Ausgefülltes und unterschriebenes Auftragsformular
  3. Originalurkunde/Dokument inkl. einer Kopie (evtl. schon vorbeglaubigt)
 

Ersparen Sie sich den Stress bei der Legalisierung - lassen Sie
uns für ihre China - Legalisation arbeiten ...

Senden Sie uns ihre Dokumente - wir erledigen den Rest !

Wir freuen uns darauf!

 

 


- Legalisierung von Dokumenten -

- Beglaubigung von Dokumenten -

- Apostille -

   für die Verwendung im Ausland

 
Falls Sie Dokumente/Urkunden im Ausland verwenden wollen, werden diese in vielen Fällen nur anerkannt, wenn die Echtheit in Form einer Beglaubigung festgestellt worden ist.
Hierzu gibt es 2 international anerkannte Verfahren:

Die Apostille und die Legalisierung von Dokumenten.
 
 
Der Dokumentenservice verfügt über weitreichende Erfahrung innerhalb der anerkannten Verfahren ( Legalisierung von Dokumenten und der Apostille ).
 

Unser Service:

  • Abholung der Dokumente bei Ihnen
  • ggf. Veranlassen der Vorbeglaubigung
  • ggf. Veranlassen der Endbeglaubigung
  • ggf. Beglaubigung durch weitere Organisationen z.B. Ghorfa
  • Legalisierung durch die konsularische Vertretung
  • Rückversand der legalisierten Dokumente
  • ggf. Expressbearbeitung

Die erforderliche Unterlagen zur Legalisierung von Dokumenten und Kosten benennen wir Ihnen auf den entsprechenden Länderseiten.

Desweiteren benötigen Sie für einen Auftrag unser Auftragsformular.
 
 
Bitte wählen Sie das Land in dem Sie die legalisierten Dokumente vorlegen möchten:

 


 

  Arabische Staaten
  (Mitglieder der Ghorfa):
 
 Asien:

|
|
|
|
|
|
|
|
|
 }- Legalisierung von
 
}   Dokumenten
|
|
|
|
|
|
|
|
|

|
|
|
|

 }- Legalisierung von
 
}   Dokumenten
|
|
|
|










 

  weitere Länder:
 

|
|
|
|
|
|
|
|

 }- Legalisierung von
 
}   Dokumenten
|
|
|
|
|
|
|
|

 

legal_allgem
  • Sie haben Urkunden, Geschäftsunterlagen oder Zeugnisse die Sie in Bahrain offiziell verwenden wollen?
  • Dann müssen die Dokumente von der Konsularabteilung Bahrain in Deutschland legalisiert werden!
 
Legalisierung / Beglaubigung von Dokumenten durch Bahrain
Voraussetzung für die Legalisierung / Beglaubigung
ist die Vor- und Endbeglaubigung.
 
Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt
1. für Privatpersonen durch:
  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde
2. für Unternehmen durch:
  • das Landgericht
  • die Landesbehörde
  • die Bundesbehörde
  • die Industrie- und Handelskammer/ Handelskammer
zu 1. für Privatpersonen:
  • Das Landgericht ist für alle gerichtlichen Urkunden und für notarielle Namensbeglaubigungen zuständig ( z. B. für Scheidungsurteile, Vollmachten). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/ einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/ einer Vorsitzendem/Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden.
  • Die Behörden der Bundesländer ( s. u. ) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig ( z. B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw. ).
  • Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/Bonn vorbeglaubigt werden.
zu 2. für Unternehmen:
  • Landgericht, Landes- und Bundesbehörden wie oben zu 1.
  • Die Industrie- und Handelskammern/Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig ( z. B. Handelsrechnungen, Dioxinzertifikate, Ursprungszeugnisse, usw. )
Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger ( s. o. ) erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt - im Auftrag des Auswärtigen Amtes - endbeglaubigt.
 
Bitte beachten: 
  1. Die IHK und die Ghorfa müssen jedes Handelsdokument (Ursprungszeugnis und Rechnung) legalisieren. Vollmachen, Verträge und Assignments müssen vom Notar und Landesgericht vorbeglaubigt werden. Endbeglaubigung durch BVA.
  2. Bitte Ursprungszeugnis und Rechnungen nicht zusammenheften.
Unser Service:
  • Abholung der Dokumente bei Ihnen
  • ggf. Veranlassen der Vorbeglaubigung
  • ggf. Veranlassen der Endbeglaubigung
  • Legalisierung durch die konsularische Vertretung
  • Rückversand der legalisierten Dokumente
  • ggf. Expressbearbeitung
 
Benötigte Unterlagen: 
 
  1. Ausgefülltes und unterschriebenes Auftragsformular
  2. Originalurkunde/Dokument inkl. einer Kopie (evtl. schon vorbeglaubigt)

 

 

Ersparen Sie sich den Stress bei der Legalisierung - lassen Sie
uns für ihre Bahrain - Legalisation arbeiten ...

Senden Sie uns ihre Dokumente - wir erledigen den Rest !

Wir freuen uns darauf!
 
 
<< Start < Zurück 1 2 3 4 5 Weiter > Ende >>
Seite 1 von 5
Reiseversicherungen:

  

  

 erv_logo

Europäische Reiseversicherung AG

Online - Buchung Ihrer Reiseversicherung 

 hanse

Hanse Merkur Versicherungsgruppe

Online - Buchung Ihrer Reiseversicherung für
die Ukraine
 

 

Reise- und Sicherheitshinweise:

 

 

 Auswärtiges Amt

Reise- und Sicherheitshinweise

kl_u_ratgeber

Kleiner Ratgeber für Ihre Urlaubsplanung

 

 


 

 


 

Haftungsausschluss

Die in dieser für Sie zusammengestellten Auflistung für das jeweilige Land aufgeführten Unterlagen zur Visumbeantragung enthalten die vom Konsulat geforderten Standard-Dokumente. Grundsätzlich können weitere Unterlagen oder Informationen im Einzelfall nachgefordert werden.

Alle hier publizierten Informationen stammen von den jeweils zuständigen Konsulaten und Botschaften. Bitte bedenken Sie, dass Visum- und Konsularbestimmungen sich in manchen Fällen innerhalb kürzester Zeit geändert haben können. Wir werden deshalb stets um eine größtmögliche Aktualität dieser Informationen bemüht sein - eine Gewähr können wir jedoch nicht übernehmen.

 

 

Banner

Rückruf gewünscht?

  
 
Sie dürfen keine 0180 Telefonnummern wählen? Die Kosten sind Ihnen zu hoch? Sie kommen nicht durch?
Egal - wir rufen Sie zurück!





Dokumenten - Abholung

Banner

Umfrage (neue Web-Seiten)

Wie gefallen Ihnen unsere neuen Seiten?